Das neue oberösterreichische Hundehaltegesetz 2024
Was hat sich seit dem 01.12.2024 geändert?

- Einteilung in große und kleine Hunde (40/20 Regelung): Nach den gesetzlichen Bestimmungen in OÖ gilt ein Hund als groß, wenn er ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg aufweist. Hundehalter:innen großer Hunde müssen innerhalb einer bestimmten Frist eine Alltagstauglichkeitsprüfung absolvieren.
Infoblatt große Hunde.pdf herunterladen (0.19 MB) - Erweiterte Pflichten bei speziellen Hunderassen: Für Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull und Tosa Inu und Kreuzungen unter den erwähnten Rassen gelten ab Inkrafttreten des neuen Hundehaltegesetzes erhöhte Ausbildungserfordernisse sowie eine Leinen- und Maulkorbpflicht im öffentlichen Raum.
Infoblatt Hunde spezieller Rassen.pdf herunterladen (0.37 MB) - Erweiterte Pflichten bei auffälligen Hunden: Hunde, die ein aggressives bzw. bedrohliches Verhalten zeigen, sodass von einem erhöhten Gefahrenpotential ausgegangen werden muss, gelten als auffällige Hunde. Halter:innen dieser Hunde müssen besondere Auflagen erfüllen.
Infoblatt auffällige Hunde.pdf herunterladen (0.37 MB)
Ich habe bereits einen Hund - was ändert sich für mich?
Wenn Sie einen Hund einer speziellen Rasse bzw. eine Kreuzung von speziellen Hunderassen haben und dieser bereits vor dem Inkrafttreten des neuen Oö. Hundehaltegesetzes 2024 (vor 01.12.2024) angemeldet wurde, werden diese als große Hunde eingestuft. Für diese gilt ab Inkrafttreten des Oö. HHG 2024 die Pflicht zur Ablegung einer Alltagstauglichkeitsprüfung (eine Bestätigung über die positive Absolvierung der ATP ist der Gemeinde vorzulegen) sowie eine Leinen- und Maulkorbpflicht im öffentlichen Raum. Unabhängig von Größe und des Gewichts des Hundes.
Spezielle Hunde dürfen ausschließlich von Personen gehalten und geführt werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, die über eine Sachkunde-Ausbildung verfügen und verlässlich im Sinne des Oö. HHG 2024 sind.
Wenn Sie einen Hund einer nicht speziellen Rasse haben und dieser bereits vor dem Inkrafttreten des neuen Oö. Hundehaltegesetzes 2024 (vor 01.12.2024) angemeldet wurde, gelten für Sie und Ihren Hund die Regelungen des neuen Oö. Hundehaltegesetzes 2024, allerdings nicht die Bestimmungen bezüglich großer Hunde. Sie müssen daher für diesen Hund keine Tierarztbestätigung vorlegen und keine Alltagstauglichkeitsprüfung absolvieren.
Ist unklar, ob der Hund in die Kategorie „Spezielle Hunderasse“ fällt, hat die Hundehalterin oder der Hundehalter ein Sachverständigengutachten vorzulegen.
Mehr Informationen erhalten Sie unter: https://hundehaltung-ooe.at
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